BGB § 1976 – Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1976 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.