BGB § 1978 – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1978 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
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