BGB § 1979 – Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1979 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
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