BGB § 1980 – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1980 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
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