BGB § 1983 – Bekanntmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1983 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
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