BGB § 1984 – Wirkung der Anordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1984 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung.
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