BGB § 1985 – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1985 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich.
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