BGB § 1986 – Herausgabe des Nachlasses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1986 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird.
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