BGB § 1987 – Vergütung des Nachlassverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1987 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
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