BGB § 1987 – Vergütung des Nachlassverwalters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.