BGB § 1988 – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1988 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
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