BGB § 1989 – Erschöpfungseinrede des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1989 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
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