BGB § 1991 – Folgen der Dürftigkeitseinrede
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1991 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
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