BGB § 1993 – Inventarerrichtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1993 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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