BGB § 1995 – Dauer der Frist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1995 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
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