BGB § 1997 – Hemmung des Fristablaufs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1997 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
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