BGB § 1998 – Tod des Erben vor Fristablauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1998 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
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