BGB § 1999 – Mitteilung an das Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1999 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
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