BGB § 2000 – Unwirksamkeit der Fristbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2000 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.