BGB § 2002 – Aufnahme des Inventars durch den Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2002 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
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