BGB § 2003 – Amtliche Aufnahme des Inventars
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2003 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
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