BGB § 2010 – Einsicht des Inventars
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2010 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.