BGB § 2011 – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2011 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
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