BGB § 2012 – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2012 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.