BGB § 2013 – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2013 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs.
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