BGB § 2017 – Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2017 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
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