BGB § 2021 – Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2021 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
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