BGB § 2022 – Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2022 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
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