BGB § 2026 – Keine Berufung auf Ersitzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2026 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.