BGB § 2029 – Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2029 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.