BGB § 2030 – Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2030 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
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