BGB § 2032 – Erbengemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2032 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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