BGB § 2033 – Verfügungsrecht des Miterben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2033 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
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