BGB § 2034 – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2034 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.