BGB § 2035 – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2035 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
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