BGB § 2037 – Weiterveräußerung des Erbteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2037 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
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