BGB § 2038 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2038 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
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