BGB § 2040 – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2040 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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