BGB § 2041 – Unmittelbare Ersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2041 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs.
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