BGB § 2042 – Auseinandersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2042 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs.
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