BGB § 2044 – Ausschluss der Auseinandersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2044 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs.
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