BGB § 2046 – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2046 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
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