BGB § 2047 – Verteilung des Überschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2047 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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