BGB § 2048 – Teilungsanordnungen des Erblassers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2048 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
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