BGB § 2054 – Zuwendung aus dem Gesamtgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2054 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
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