BGB § 2055 – Durchführung der Ausgleichung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2055 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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