BGB § 2057a – Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2057a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
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