BGB § 2059 – Haftung bis zur Teilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2059 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
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