BGB § 2061 – Aufgebot der Nachlassgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2061 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
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