BGB § 2062 – Antrag auf Nachlassverwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2062 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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