BGB § 2063 – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2063 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.